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Brief für Unternehmer und Freiberufler zum Jahreswechsel 2016/2017


Sehr geehrte Damen und Herren,


dieser Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht zum Jahreswechsel 2016/2017 informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Elektronische Zustellung eines Verwaltungsakts jetzt möglich

2.

Einführung eines Risikomanagementsystems

3.

Länderübergreifender Datenabruf soll Steuerhinterziehung erschweren

4.

Datenübermittlungspflichten werden vereinheitlicht und zentral geregelt

5.

Steuerbescheide: Bekanntgabe und Abruf auch elektronisch möglich

6.

Mehr Zeit für die Abgabe von Steuererklärungen

7.

Verspätungszuschlag: Weniger Streit durch gerechtere Festsetzungsregeln

8.

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Änderungen beim Lohnsteuerjahresausgleich und ELStAM-Verfahren

9

Verschiedene Lohnarten: Erleichterungen für den Arbeitgeber im ELStAM-Verfahren

10.

Steuerliche Förderung der Elektromobilität: Elektroauto fahren und Steuern sparen

11.

Neue Werte für Sachbezüge 2017

12.

Sozialversicherung: Die voraussichtlichen Werte für 2017

13.

Allgemeine Regelungen für alle Investmentfonds

14.

Keine Vorabpauschale mehr bei betrieblicher Altersvorsorge und privaten Lebensversicherungen

15.

Befreiung von der Gewerbesteuer

16.

Neue Regeln zur Besteuerung von Spezial-Investmentfonds

17.

Inkrafttreten und Rumpfgeschäftsjahr

18.

Cum/Cum-Gestaltungen sollen verhindert werden

19.

Erbschaftsteuer: Vereinfachtes Ertragswertverfahren

20.

Erbschaftsteuer: Vorab-Abschlag für Familienunternehmen

21.

Erbschaftsteuer: Verschonungsregelung für begünstigtes Unternehmensvermögen

22.

Erbschaftsteuer: Ermittlung des begünstigten Unternehmensvermögens

23.

Erbschaftsteuer: Stundung auf begünstigtes Vermögen – ohne Voraussetzungen und ohne Zinsen

24.

Erbschaftsteuer: Lohnsummenregelung muss auch von kleinen Unternehmen beachtet werden


1. Elektronische Zustellung eines Verwaltungsakts jetzt möglich

Zukünftig sollen elektronische Benachrichtigungen über die Bereitstellung von Daten zum Abruf an den Steuerpflichtigen übermittelt werden können. Das Gleiche gilt für den Zugang elektronisch übermittelter Daten an die Finanzbehörden.

Durch die gesetzliche Änderung gilt die Bekanntgabefiktion für die elektronische Übermittlung von Verwaltungsakten und wird entsprechend angewendet. Darüber hinaus ist es dem Finanzamt möglich, Verwaltungsakte vollständig elektronisch bekanntzugeben.

Das ändert sich ab 1.1.2017

Für die Bekanntgabe eines elektronisch erlassenen Verwaltungsakts muss ein sicheres Verfahren verwendet werden. Hierbei muss die übermittelnde Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet sein. Für dieses Verfahren eignet sich z. B. eine qualifizierte elektronische Signatur oder der Versand des Verwaltungsakts über eine DE-Mail.

Die abrufberechtigte Person muss sich und ihre Abrufberechtigung ebenfalls authentifizieren.

2. Einführung eines Risikomanagementsystems

Durch die Einführung eines Risikomanagementsystems soll der personelle Ressourceneinsatz der Finanzverwaltung optimiert werden.

Das ändert sich ab 1.1.2017

Mit Unterstützung des Risikomanagementsystems ist es möglich, die Anzahl vollständig maschinell bearbeiteter Fälle zu erhöhen. Das bedeutet, dass mehr Steuerbescheide in Zukunft vollautomatisch erlassen werden, ohne dass ein Sachbearbeiter des Finanzamts den Fall prüft. Die Sachbearbeiter werden also vor allem zur Bearbeitung prüfungsbedürftiger Fälle eingesetzt.

Das Risikomanagementsystem stellt einen der Kernpunkte der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens dar und soll die Arbeit der Finanzverwaltung erleichtern.

3. Länderübergreifender Datenabruf soll Steuerhinterziehung erschweren

Durch eine neue gesetzliche Regelung wurde die Grundlage für einen länderübergreifenden Abruf und die Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen geschaffen.

Das ändert sich ab 23.7.2016

Für Zwecke eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen, eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen von den Finanzbehörden gespeicherte Daten zum gegenseitigen Datenabruf bereitgestellt werden. Darüber hinaus ist es möglich, dass die zuständigen Finanzbehörden diese Daten abrufen, überprüfen, verwenden und speichern.

Die Auswertungsergebnisse müssen den jeweils betroffenen Finanzbehörden elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

4. Datenübermittlungspflichten werden vereinheitlicht und zentral geregelt

Eine neue zentrale Vorschrift soll die Datenübermittlungspflichten bezüglich Form, Rechten und Pflichten der Betroffenen vereinheitlichen.

Ziel der neuen gesetzlichen Regelung ist es, das Verfahrensrecht zukunftsfester, rechtssicherer und besser handhabbar zu machen. Darüber hinaus dient sie der Verschlankung des Steuerrechts, da in einer Zentralnorm die Datenübermittlungsvorschriften innerhalb der Abgabenordnung geregelt werden. Damit entstehen aber keine neuen Datenübermittlungspflichten und auch keine Erweiterungen bestehender Datenübermittlungspflichten.

Das ändert sich ab 1.1.2017

Die Daten müssen zukünftig bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahrs übermittelt werden. Zudem müssen die Datensätze mindestens Angaben zur Identifizierung des Datenübermittlers, des betroffenen Steuerpflichtigen und zur eindeutigen Bestimmbarkeit des jeweiligen Datensatzes enthalten. Die datenübermittelnde Stelle muss den Steuerpflichtigen über den Umfang der übermittelten Daten informieren.

Die übermittelten Datensätze werden bis zu 7 Jahre nach dem Besteuerungszeitpunkt gespeichert.

Falsche bzw. unzutreffend übermittelte Datensätze müssen sofort korrigiert werden, und zwar bis zum Ablauf des siebten Jahres des auf dem Besteuerungszeitpunkt folgenden Jahres.

5. Steuerbescheide: Bekanntgabe und Abruf auch elektronisch möglich

Steuerbescheide können dem Steuerpflichtigen in Zukunft elektronisch über ELSTER bekanntgegeben werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustimmung des Steuerpflichtigen dazu vorliegt.

Das ändert sich ab 1.1.2017

Sobald ein Steuerbescheid abgerufen werden kann, erhält der Steuerpflichtige eine Benachrichtigung per E-Mail. Dieser Steuerbescheid gilt 3 Tage nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung als bekannt gegeben.

Dies gilt nicht, wenn die Benachrichtigung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das Finanzamt muss die Bekanntgabe nachweisen.

Die Einwilligung zum Datenabruf kann mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen werden.

6. Mehr Zeit für die Abgabe von Steuererklärungen

Bisher galten der 31.5. und der 31.12. als Stichtage für die Abgabe von Steuererklärungen. Jetzt gibt es jeweils 2 Monate mehr Zeit, um seine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

Das ändert sich ab 1.1.2018

Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, für den wurde die Abgabepflicht auf den 31.7. des Folgejahres verlängert. Wird der Steuerpflichtige durch einen Steuerberater vertreten, muss die Steuererklärung bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres beim Finanzamt sein. Damit entfallen für die Steuerberater die bisher zum Jahresende erforderlichen Fristverlängerungsanträge.

Das Finanzamt hat jedoch die Möglichkeit, Steuererklärungen vorzeitig anzufordern. Dazu gehören z. B. Steuererklärungen, bei denen Vorauszahlungen herabgesetzt werden, Außenprüfungen vorgesehen sind bzw. Betriebe eröffnet bzw. beendet werden. Ab der Anforderung hat der Steuerpflichtige bzw. sein Berater 3 Monate Zeit, die Steuererklärung anzufertigen.

7. Verspätungszuschlag: Weniger Streit durch gerechtere Festsetzungsregeln

Beim Verspätungszuschlag gibt es etliche Neuerungen, die aus der streitanfälligen Ermessensentscheidung über die Festsetzung und Höhe eine klar geregelte Vorschrift machen und für mehr Gerechtigkeit sorgen sollen.

Das ändert sich ab 1.1.2018

Ein Verspätungszuschlag ist festzusetzen, wenn nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs bzw. zum Zeitpunkt der vorzeitig angeforderten Steuererklärung die Steuererklärung abgegeben worden ist.

Ausnahmen: Kein Verspätungszuschlag wird erhoben, wenn

das Finanzamt die Frist für die Abgabe der Steuererklärung verlängert hat (auch rückwirkend),

die Steuer auf 0 EUR festgesetzt wird oder es eine Steuererstattung gibt,

die festgesetzte Steuer nicht die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge übersteigt.

Auch bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen wird kein Verspätungszuschlag festgesetzt, ebenso wie bei vierteljährlich oder monatlich abzugebenden Steueranmeldungen.

Bei mehreren erklärungspflichtigen Personen entscheidet das Finanzamt, ob es den Verspätungszuschlag gegen eine Person, gegen mehrere oder gegen alle Personen festsetzt. Bei Festsetzung gegen mehrere Personen sind diese Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags.

Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens 10 EUR. Bei verspätet abgegebenen Feststellungserklärungen und bei Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften sind ebenfalls 0,25 % der festgesetzten Steuer als Verspätungszuschlag zu entrichten, mindestens jedoch 25 EUR pro angefangenen Monat.

Bei einem Erklärungspflichtigen, der vom Finanzamt erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert worden ist, wird der Verspätungszuschlag nur für Monate erhoben, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.

Korrekturen bei der Steuerfestsetzung oder der Feststellung wirken sich auf die Bemessung des Verspätungszuschlags aus. Eine Korrektur unterbleibt jedoch dann, wenn die Mindestbeträge weiterhin festzusetzen sind.

8. Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Änderungen beim Lohnsteuerjahresausgleich und ELStAM-Verfahren

Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens enthält neben Änderungen des Verfahrensrechts auch einige lohnsteuerliche Neuerungen, vor allem im Hinblick auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich und das ELStAM-Verfahren.

Das ändert sich ab 1.1.2017

Die Frist zur Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs wird von Ende März des Folgejahres auf Ende Februar des Folgejahres verkürzt. Die besondere Frist, nach der Arbeitgeber in sog. Härtefällen das Papierverfahren weiter angewendet haben, ist inzwischen entbehrlich.

Im ELStAM-Verfahren bei verschiedenen Lohnarten bleibt auch in Zukunft eine getrennte Abrechnung möglich. Darüber hinaus wird eine Klarstellung hinsichtlich der Überwachung des ELStAM-Abrufs durch den Arbeitgeber vorgenommen. Die Zuständigkeit für die Aufforderung an den Arbeitgeber zum Abruf und zur Anwendung der ELStAM sowie zur Beachtung der weiteren Verpflichtungen aus dem ELStAM-Verfahren und für ein Zwangsgeldverfahren wird dem Betriebsstättenfinanzamt zugewiesen.

Arbeitgeber können verpflichtet werden, anlässlich von Außenprüfungen die im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufgezeichneten steuerrelevanten Daten nach amtlich vorgeschriebenen Regeln elektronisch bereitzustellen. Grundlage dafür soll die einheitliche Digitale Lohn-Schnittstelle (DLS) sein, die die Finanzverwaltung bereits entwickelt hat. Ziel ist, die steuerrelevanten Daten unabhängig von dem beim Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm unkompliziert auswerten zu können.

Der Arbeitgeber muss den Mitarbeitern die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster innerhalb einer angemessenen Frist als Ausdruck aushändigen oder elektronisch bereitstellen. Der Arbeitgeber hat die von ihm übermittelten Daten aufzuzeichnen. Darüber hinaus muss er diese Aufzeichnungen sowie die damit zusammenhängenden Unterlagen bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Jahres aufbewahren.

9. Verschiedene Lohnarten: Erleichterungen für den Arbeitgeber im ELStAM-Verfahren

Im ELStAM-Verfahren kann der Arbeitgeber für einen Mitarbeiter nur ein Dienstverhältnis anmelden. Als Folge kann er als Lohnsteuerabzugsmerkmal nur eine Steuerklasse anfordern bzw. abrufen. Probleme kann es geben, wenn der Arbeitnehmer verschiedene Lohnarten bezieht. Hier werden jetzt Vereinfachungsregelungen gesetzlich festgeschrieben.

Bei unterschiedlichen Lohnarten, z. B. Hinterbliebenenbezüge und Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis, kann der Arbeitgeber bisher aus Vereinfachungsgründen die abgerufenen ELStAM nur für einen der gezahlten Bezüge anwenden und für den anderen Bezug ohne weiteren Abruf die Steuerklasse VI anwenden, anstatt beide Bezüge zusammenzurechnen. Die Lohnsteuerbescheinigung muss er jeweils für den getrennt abgerechneten Bezug ausstellen und an die Finanzverwaltung übermitteln. Die Verwaltungsregelung ist befristet bis Ende 2016.

Das ändert sich ab 1.1.2017

Die gesetzliche Neuregelung orientiert sich an dieser bisherigen Vereinfachungsregelung. Zahlt der Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge als Arbeitslohn, kann er die Lohnsteuer für den zweiten und jeden weiteren Bezug ohne Abruf weiterer ELStAM nach der Steuerklasse VI einbehalten.

Für den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin besteht in diesen Fällen eine Veranlagungspflicht. Die Betroffenen müssen also eine Steuererklärung abgeben.

10. Steuerliche Förderung der Elektromobilität: Elektroauto fahren und Steuern sparen

Um den CO2-Ausstoß bis 2020 gegenüber 1990 um mindestens 40 % zu senken, müssen vor allem im Straßenverkehr die Emissionen deutlich reduziert werden. Mit steuerlichen Anreizen soll der Anteil der Elektrofahrzeuge gesteigert werden.

Das ändert sich

Die Förderung der Elektromobilität besteht aus 3 Teilen:

der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung,

dem Ausbau der Ladeinfrastruktur und

einer Reduzierung der Kostenlücke zu konventionellen Kfz.

Reine Elektrofahrzeuge einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge, die seit dem 1.1.2016 erstmals zugelassen wurden, werden rückwirkend zum 1.1.2016 für 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Die Befreiung gibt es für Zulassungen bis zum 31.12.2020. Auch eine vollständige Elektro-Umrüstung von Bestandsfahrzeugen wird in die 10-jährige Steuerbefreiung einbezogen.

Arbeitgeber erhalten einen steuerlichen Anreiz für den Ausbau einer Ladeinfrastruktur. Dazu wird eine Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteile für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers geschaffen. Neben privaten Elektrofahrzeugen der Arbeitnehmer wird auch das Aufladen eines Dienstfahrzeugs, für das die private Nutzung nach der sog. 1 %-Regelung versteuert wird, in die Steuerfreiheit einbezogen.

Eine verbilligte oder unentgeltliche Übereignung von Ladevorrichtungen an einen Arbeitnehmer kann durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden. Gleiches gilt für Arbeitgeberzuschüsse zur Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitnehmer.

Die Steuerbefreiung gilt nur für Vorteile, die in Lohnzahlungszeiträumen der Jahre 2017 bis 2020 zufließen.

Darüber hinaus gibt es eine Kaufprämie für reine Elektrofahrzeuge und für Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge (Anschaffungen ab 18.5.2016). Die Prämie beträgt 4.000 EUR für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und 3.000 EUR für Plug-In-Hybride.

11. Neue Werte für Sachbezüge 2017

Für die freie Verpflegung werden sich die maßgeblichen Werte für Sachbezüge ab 1.1.2017 erhöhen. Der Sachbezugswert für Unterkunft und Miete bleibt gegenüber 2016 voraussichtlich unverändert.

Das ändert sich ab 1.1.2017

Der Monatswert für Verpflegung wird auf voraussichtlich 241 EUR angehoben. Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten sind deshalb voraussichtlich 1,70 EUR für ein Frühstück und 3,17 EUR für ein Mittag- oder Abendessen anzusetzen.

Der Wert für Unterkunft oder Mieten wird wahrscheinlich bei 223 EUR verbleiben.

Sachbezüge sind in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuerpflichtig als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

12. Sozialversicherung: Die voraussichtlichen Werte für 2017

Die maßgeblichen Werte der Sozialversicherung werden auch für das Jahr 2017 wieder erhöht.

Die Sozialversicherungswerte gelten bundeseinheitlich.

Das ändert sich ab 1.1.2017

Die für die Krankenversicherung gültige Bezugsgröße West steigt im Jahr 2017 auf 2.975 EUR monatlich bzw. 35.700 EUR jährlich.

Dies hat Auswirkungen auf die Belastungsgrenze und damit auch auf die Befreiung von Zuzahlungen.

Die beitragsfreie Familienversicherung ist nur möglich, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder das Kind regelmäßig höchstens über ein Gesamteinkommen von monatlich 1/7 der Bezugsgröße verfügt. Diese Einkommensgrenze steigt auf voraussichtlich 425 EUR monatlich an.

Die bei der Krankengeldberechnung zu beachtenden Höchstgrenzen erhöhen sich im Jahr 2017, da sie von der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung abhängig sind. Das kalendertägliche Höchstregelentgelt beträgt 145 EUR. Das Krankengeld darf höchstens 70 % des Regelentgelts betragen. Deshalb wird der tägliche Krankengeldhöchstbetrag voraussichtlich bei 101,50 EUR liegen.

13. Allgemeine Regelungen für alle Investmentfonds

Das neue Investmentsteuergesetz beinhaltet allgemeine Regelungen, die für alle Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds Gültigkeit haben.

Deshalb unterliegen zukünftig auch sämtliche Kapitalanlagevehikel, die auch aufsichtsrechtlich durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geregelt werden, der Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz.

Personengesellschaften fallen nur dann in den Anwendungsbereich des neuen Investmentsteuergesetzes, wenn ihr Gesellschaftszweck unmittelbar und ausschließlich der Abdeckung von betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen dient (sog. Pension-Asset-Pooling).

Das ändert sich ab 1.1.2018

Der Kreis der Anleger, für die inländische Immobilienerträge steuerbefreit sein können, wird erweitert, und zwar auf inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts. Das gilt auch für von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sowie vergleichbare ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat.

Ebenfalls erweitert wird die Anlegergruppe, die in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung von inländischen Immobilienerträgen bei Investmentfonds oder Anteilklassen mit steuerbegünstigten Anlegern fällt.

Für sämtliche Investmentfonds gilt, dass eine Übertragung von Wirtschaftsgütern in das Vermögen eines Investmentfonds immer unter Aufdeckung der stillen Reserven zu erfolgen hat. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Anleger ein oder mehrere Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen in das Vermögen des Investmentfonds überträgt. Die Besteuerung dieser fingierten Veräußerung erfolgt als gewerbliche Einkünfte, als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als Einkünfte im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts.

Einkünfte einer selbstverwalteten Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen, die sie aus der Eigenverwaltung ("interne Kapitalverwaltungsgesellschaft") erzielen, werden der Besteuerung zugeführt, um eine identische steuerliche Behandlung mit einer externen Kapitalverwaltung zu erreichen.

14. Keine Vorabpauschale mehr bei betrieblicher Altersvorsorge und privaten Lebensversicherungen

Die betriebliche Altersversorgung und auch die private Lebensversicherung werden von der Vorabpauschale befreit. Hierdurch sollen ungewollte Beeinträchtigungen der Altersvorsorge vermieden werden.

Ausschüttungen des Investmentfonds und Gewinne aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen versteuert der Anleger eines Investmentfonds mit dem Abgeltungsteuersatz oder als Betriebseinnahmen. Um eine zeitlich unbeschränkte Steuerstundungsmöglichkeit zu vermeiden und Gestaltungen zu verhindern sowie das Steueraufkommen stetig zu halten, wird eine Vorabpauschale erhoben. Die Höhe der Vorabpauschale bestimmt sich anhand des Basiszinses i. S. d. Bewertungsgesetzes, also als Wert, der objektiv aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird.

Das ändert sich ab 1.1.2018

Zukünftig werden die Vorausbelastung mit inländischer Steuer sowie die fehlende Anrechnungsmöglichkeit ausländischer Steuer in Form einer Teilfreistellung kompensiert. Diese Teilfreistellung wird auf alle Erträge aus Investmentfonds, die überwiegend in Aktien oder Immobilien fortlaufend investieren, angewendet. Bei der Kapitalanlage in Aktienfonds sind pauschaliert 30 %, bei Mischfonds 15 % steuerfrei. Der Freistellungssatz erhöht sich für einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger auf 60 % und für bestimmte körperschaftsteuerpflichtige Anleger auf 80 %. Die höheren Freistellungssätze für betriebliche und bestimmte körperschaftsteuerpflichtige Anleger berücksichtigen in pauschalierter Form die Steuerfreistellung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien. Der Freistellungssatz beträgt bei inländischen Immobilienfonds 60 %, bei ausländischen Immobilienfonds gilt ein höherer Freistellungsatz von 80 %, weil ausländische Staaten die dortigen Immobilienerträge in der Regel bereits in höherem Maße auf Fondsebene besteuert haben. Bestimmte Anlegergruppen wie Kirchen, gemeinnützige Anleger, Pensionskassen und Unterstützungskassen können nicht von Teilfreistellungen profitieren. Stattdessen können sie sich als sog. begünstigte Anleger die Vorbelastung des Fonds erstatten lassen.

Die Vorabpauschale ist bei Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsunternehmen nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile zur Sicherung von Alterungsrückstellungen gehalten werden.

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die tatsächlichen Ausschüttungen eines Investmentfonds den sog. Basisertrag unterschreiten. Der Basisertrag wird zunächst anhand eines von der Bundesbank ermittelten Referenzzinssatzes ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr ermittelten Wert eines Investmentanteils ergibt. Um eine Doppelberücksichtigung der Ausschüttungen zu vermeiden, ist es erforderlich, den Wert des Investmentanteils am Ende des Kalenderjahres um den Betrag der Ausschüttung zu erhöhen. Der fiktive Zufluss der Vorabpauschale wird auf das Folgejahr verschoben. Dies erleichtert das Steuerabzugsverfahren, da in vielen Fällen noch ein voller Sparer-Pauschbetrag zu Verfügung steht, mit dem die Vorabpauschale verrechnet werden kann.

15. Befreiung von der Gewerbesteuer

Das Investmentsteuergesetz regelt die neue Besteuerung, die auf dem für Körperschaften geltenden Trennungsprinzip basiert, als zukünftigen Grundfall der Investmentbesteuerung.

Inländische und ausländische Investmentfonds unterliegen in Deutschland unterschiedslos einer Körperschaftsbesteuerung mit solchen Einkünften, für die Deutschland nach völkerrechtlichen Grundsätzen ein Besteuerungsrecht zusteht. Darüber hinaus findet keine Körperschaftsbesteuerung statt.

Soweit in den Investmentfonds bestimmte steuerbefreite Anleger investiert haben (insbesondere Kirchen und gemeinnützige Stiftungen), kann der Investmentfonds eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erlangen. Ebenfalls steuerbefreit sind die Investmentfonds, soweit die Anteile im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen gehalten werden.

Das ändert sich ab 1.1.2018

Die Gewerbesteuerbefreiung wird zukünftig von einer steuerlichen Regelung abhängig gemacht. Diese soll sicherstellen, dass von den Investmentfonds keine gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden. Schädlich ist aber nur eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung in einem wesentlichen Umfang. "Gewerblichkeit" wird bei der 5 %-Grenze ersetzt durch "aktive unternehmerische Bewirtschaftung".

16. Neue Regeln zur Besteuerung von Spezial-Investmentfonds

Das neue Investmentsteuergesetz enthält die Besteuerungsregelungen für die Spezial-Investmentfonds. Diese entsprechen weitgehend dem bisherigen semitransparenten Besteuerungsregime. Die Anwendbarkeit der Besteuerung als Spezial-Investmentfonds hängt damit im Wesentlichen von den gleichen Anforderungen ab wie bisher.

Spezial-Investmentfonds sind von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich auf Ebene der Anleger.

Das ändert sich ab 1.1.2018

Spezial-Investmentfonds dürfen max. 100 Anleger haben, die keine natürlichen Personen sind. Eine mittelbare Beteiligung natürlicher Personen über eine Personengesellschaft ist dabei anders als bisher nicht zulässig. Für bestehende mittelbare Beteiligungen natürlicher Personen ist allerdings eine zeitlich gestaffelte Bestandsschutzregelung vorgesehen. Bei Beteiligungen, die ab dem 24.2.2016 erworben werden, gilt ein Bestandsschutz bis zum 1.1.2020. Bei Beteiligungen, die vor dem 24.2.2016 erworben wurden, gilt der Bestandsschutz bis zum 1.1.2030.

Die Möglichkeit der Anlage von Spezial-Investmentfonds in Investmentfonds wurde eingeschränkt. Es sind jetzt alle Anforderungen an Spezial-Investmentfonds zu erfüllen – nur mit Ausnahme der Investmentaufsicht, des Sonderkündigungsrechts und der formellen Anforderung, dass sich die Anlagebestimmungen aus den Anlagebedingungen ergeben müssen.

Um Steuergestaltungen zu verhindern, erfolgt bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie bei Finanzunternehmen für Zwecke der Anwendung der Teilfreistellung bzw. des Beteiligungsprivilegs eine Durchschau durch den Spezial-Investmentfonds.

Für den gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds gilt die Haftung bei Ausübung der Transparenzoption nur noch bei Vorsatz.

17. Inkrafttreten und Rumpfgeschäftsjahr

Das neue Investmentsteuergesetz tritt zum 1.1.2018 in Kraft. Dabei müssen in- und ausländische Investmentfonds zum 31.12.2017 ein Rumpfgeschäftsjahr bilden.

Das ändert sich ab 1.1.2018

Bei Investmentanteilen, die vor dem 1.1.2009, d. h. vor Einführung der Abgeltungsteuer erworben und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden, sind die Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 eintreten, steuerfrei.

Dagegen sind Wertveränderungen ab dem 1.1.2018 steuerpflichtig, soweit der Veräußerungsgewinn einen Freibetrag i. H. v. 100.000 EUR übersteigt.

18. Cum/Cum-Gestaltungen sollen verhindert werden

Um Dividendenstripping in Form der sog. Cum/Cum-Gestaltungen zu vermeiden, wurde extra eine neue Vorschrift geschaffen, nämlich der § 36a EStG.

Ziel der Regelung ist es, eine Umgehung der Dividendenbesteuerung und Cum/Cum-Gestaltungen zu unterbinden.

Das ändert sich ab 1.1.2016

Die volle Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer bei Kapitalerträgen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige

hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde liegenden Anteile oder EK-Genussscheine während der Mindesthaltedauer ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer ist,

während der Mindesthaltedauer ununterbrochen das Mindestwertänderungsrisiko trägt und

nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen weiterzuleiten.

Eine Anrechnung ist ausgeschlossen, wenn die erhaltenen Kapitalerträge ganz oder überwiegend, d. h. zu mehr als 50 %, direkt in Form von Ausgleichszahlungen oder Leihgebühren weitergereicht werden. Das Gleiche gilt bei einer indirekten Weitergabe z. B. durch Einpreisung im Rückkaufpreis oder in Derivaten oder einem gesonderter Ausgleich der Dividende zwischen den Vertragspartnern z. B. durch Swaps, Repo- oder Buy and Sell Back-Geschäfte und Sachdarlehen.

Bei der Ermittlung der Haltedauer ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Anteile oder EK-Genussscheine zuerst veräußert wurden (Fifo-Methode). Abzustellen ist nicht auf Handels- sondern auf Kalendertage.

Der Steuerpflichtige muss mindestens 70 % Wertänderungsrisiko tragen, und zwar während der Mindesthaltedauer ununterbrochen. Eine Unterbrechung schließt eine Anrechnung aus. Zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen, insbesondere bei verbundenen Unternehmen und Konzernstrukturen, sind nicht nur Kurssicherungs- oder Termingeschäfte des Steuerpflichtigen selbst, sondern auch solche über eine nahestehende Person in die Ermittlung des Wertänderungsrisikos einzubeziehen.

Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, sind als Rechtsfolge 15 % der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen.

Die nicht anrechenbare Kapitalertragsteuer kann auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.

Neben unmittelbaren sind auch lediglich mittelbare Sicherungsbeziehungen schädlich.

19. Erbschaftsteuer: Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Unternehmen, die ihren Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermitteln, wenden einen einheitlichen Kapitalisierungsfaktor von 13,75 an. Dadurch sinken die Unternehmenswerte.

Im ursprünglich vom Bundestag gebilligten Entwurf war noch geplant, die bisherige Berechnung aus Risikoprämie und risikolosen Zins beizubehalten, wobei der Basiszins nur noch zwischen 3,5 % und 5,5 % liegen sollte. Dies hätte zu Kapitalisierungsfaktoren in einer Bandbreite zwischen 10 und 12,5 geführt.

Das ändert sich ab 1.1.2016

Dieser einheitlich angewendete Kapitalisierungsfaktor sinkt im Jahr 2016 von bisher 17,8571 auf 13,75. Bei einem Unternehmen mit einem Gewinn vor Steuern von 1 Mio. EUR reduziert sich dadurch der Unternehmenswert von ca. 12,5 Mio. EUR auf nur noch 9,625 Mio. EUR, was insgesamt einer Unternehmenswertminderung von 2,875 Mio. EUR entspricht.

Der neue Kapitalisierungsfaktor gilt für alle Bewertungen im Jahr 2016, also auch für Übertragungen, die zwischen dem 1.1.2016 und dem 30.6.2016 erfolgt sind.

20. Erbschaftsteuer: Vorab-Abschlag für Familienunternehmen

Der neue Vorab-Abschlag, der in letzter Minute ins Gesetz aufgenommen wurde, wird bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gewährt, und zwar vor der Anwendung der anderen Begünstigungen.

Allerdings wird dieser Abschlag nur auf den begünstigten Teil des Unternehmensvermögens angewendet, nicht auf den gesamten Unternehmenswert.

Das ändert sich ab 1.7.2016

Die Höhe des Abschlags beträgt maximal 30 %.

Als Voraussetzung für die Gewährung des Vorab-Abschlags müssen im Gesellschaftsvertrag enthalten sein:

Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen,

Verfügungsbeschränkungen über die Anteile am Familienunternehmen sowie

die die Höhe des Vorab-Abschlags beeinflussenden Abfindungsbeschränkungen.

Diese Voraussetzungen müssen 2 Jahre vor und 20 Jahre nach der Übertragung vorliegen.

Entnahmen dürfen auf höchstens 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrags des steuerrechtlichen Gewinns beschränkt sein. Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen bleiben von der Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung unberücksichtigt.

Die Steuerbefreiung entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn diese Voraussetzungen innerhalb des 20-jährigen Behaltenszeitraums nicht eingehalten werden.

21. Erbschaftsteuer: Verschonungsregelung für begünstigtes Unternehmensvermögen

Begünstigtes Unternehmensvermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer verschont. Hier wurde noch eine weitere Voraussetzung eingeführt.

Das derzeitige Grundkonzept der Verschonungsregelung für begünstigtes Unternehmensvermögen bleibt grundsätzlich erhalten. Danach werden ein Verschonungsabschlag von 85 % (Regelverschonung) bzw. von 100 % (Optionsverschonung) und ein Abzugsbetrag von max. 150.000 EUR gewährt.

Das ändert sich ab 1.7.2016

Um in den Genuss der Optionsverschonung zu kommen, wurde eine weitere Voraussetzung eingeführt: Das Verwaltungsvermögen darf nicht mehr als 20 % des Unternehmenswerts ausmachen.

Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich dabei nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs. Eine Schuldenkürzung beim Verwaltungsvermögen ist nicht vorzunehmen. Es ist also das Bruttoverwaltungsvermögen dem gemeinen Wert gegenüberzustellen.

Damit steigt die Grenze des Verwaltungsvermögens, ab der die Optionsverschonung anzuwenden ist, von derzeit 10 % auf zukünftig 20 %.

22. Erbschaftsteuer: Ermittlung des begünstigten Unternehmensvermögens

Die Ermittlung des begünstigten Vermögens wird in Zukunft erheblich an Bedeutung gewinnen. Der Grund: Der Anteilswert, der dem nicht begünstigten Vermögen zuzurechnen ist, unterliegt in vollem Umfang der Besteuerung.

Bisher wird bei der Ermittlung des nicht begünstigten Vermögens auf einen fest im Gesetz definierten Katalog an Verwaltungsvermögen abgestellt, der im Anschluss mit dem Unternehmenswert ins Verhältnis gesetzt wird. Wird die so ermittelte Verwaltungsvermögensquote gewahrt, ist das gesamte Unternehmensvermögen nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip begünstigt.

Das ändert sich ab 1.7.2016

Der Verwaltungsvermögenskatalog wird zwar auch zukünftig angewendet. Er wurde jedoch in einzelnen Teilen modifiziert und an die Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angepasst.

Das begünstigungsfähige Vermögen ermittelt sich in Zukunft durch zahlreiche zum Teil komplexe Berechnungsschritte:

1. Zunächst ist das Verwaltungsvermögen zu ermitteln und zu bewerten.

2. Anschließend wird das Verwaltungsvermögen in Höhe der Altersvorsorgeverpflichtungen ausgesondert.

3. Das danach noch verbleibende Verwaltungsvermögen wird um die noch berücksichtigungsfähigen Schulden gekürzt. Dies ergibt den Nettowert des Verwaltungsvermögens.

4. Dieser Nettowert des Verwaltungsvermögens kann sich um 10 % des begünstigten Unternehmensvermögens mindern, was das sog. unschädliche Verwaltungsvermögen ergibt.

5. Vom Unternehmenswert wird zuletzt das soeben ermittelte unschädliche Verwaltungsvermögen abgezogen. Dadurch erhält man das endgültige begünstigte Unternehmensvermögen.

Sog. junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel können allerdings niemals begünstigt übertragen werden.

Bevor das begünstigte Vermögen ermittelt wird, muss künftig geprüft werden, ob das Unternehmensvermögen zu mehr als 90 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Denn: Beträgt das Verwaltungsvermögen mehr als 90 % des Unternehmenswerts, kommen gar keine Begünstigungen in Betracht.

Diese neue Alles-oder-Nichts-Barriere führt nicht mehr wie bisher zur gesamten Begünstigung des Unternehmensvermögens. Stattdessen muss nach Bestehen der 90 %-Grenze das begünstigte Vermögen unter Aussonderung des Verwaltungsvermögens ermittelt werden. Nur umgekehrt greift in Zukunft das Alles-oder-Nichts-Prinzip: Macht das Verwaltungsvermögen mehr als 90 % des Unternehmensvermögens aus, werden überhaupt keine Begünstigungen gewährt.

Wichtige Änderungen am Verwaltungsvermögenskatalog in Kürze:

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, die vorrangig überlassen werden, um im Rahmen von Lieferungsverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen, stellen kein Verwaltungsvermögen dar (z. B. Brauereigaststätten und Tankstellen).

Vermögen, das ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dient, zählt in Höhe der Altersversorgungsverpflichtungen nicht mehr zum Verwaltungsvermögen. Zugleich sind die hier verrechneten Schulden aus der Altersvorsorgeverpflichtung bei den folgenden Schritten zur Ermittlung des schädlichen Verwaltungsvermögens nicht mehr einzubeziehen.

Beim Finanzmitteltest werden künftig die Finanzmittel neben dem Schuldenabzug nur noch um 15 % des Unternehmenswerts gemindert.

Der Verwaltungsvermögenskatalog wurde um Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige, typischer Weise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände erweitert.

Die neue Investitionsklausel gilt nur für Erbfälle. Danach entfällt die Zurechnung von Vermögensgegenständen zum Verwaltungsvermögen, wenn diese innerhalb einer Investitionsfrist von 2 Jahren nach dem Tod des Erblassers gemäß einem vorgefassten Willen des Erblassers für Investitionen im Unternehmen verwendet werden. Die Investitionen müssen einer originären gewerblichen Tätigkeit dienen und dürfen kein Verwaltungsvermögen sein.

Besitzt das übertragene Unternehmensvermögen Anteile an Tochtergesellschaften, wird grundsätzlich die Ermittlung des begünstigten und nicht begünstigten Vermögens auf Ebene der Gesellschaft durchgeführt, deren Anteile übertragen werden (Obergesellschaft). Auf Ebene der Obergesellschaft ist eine sog. Verbundvermögensaufstellung aufzustellen, in der das Verwaltungsvermögen, die Finanzmittel und die Schulden aller Tochtergesellschaften einfließen (Konsolidierung). Anschließend wird auf Ebene der Obergesellschaft das begünstigte Vermögen entsprechend der vorstehend beschriebenen Schritte ermittelt.

23. Erbschaftsteuer: Stundung auf begünstigtes Vermögen – ohne Voraussetzungen und ohne Zinsen

Für Erbfälle kann eine Stundung der Erbschaftsteuer bis auf 7 Jahre beantragt werden. Dies gilt allerdings nur für Erbschaftsteuer, die auf das begünstigte Unternehmensvermögen entfällt.

Das ändert sich ab 1.7.2016

Es wird nur der erste Jahresbetrag für ein Jahr zinslos gestundet. Zwar können auch die weiteren Zahlungen für das zweite bis siebte Jahr gestundet werden, allerdings unter Anwendung der allgemeinen Verzinsungsregelungen.

Eine Stundung der Erbschaftsteuer, die auf das nicht begünstigte Unternehmensvermögen entfällt, ist dagegen ausgeschlossen.

Die Stundung ist im Fall der Regelverschonung, der Abschmelzregelung des Verschonungsabschlags oder der Verschonungsbedarfsprüfung anwendbar.

Die Stundung ist jedoch an die Einhaltung der Lohnsummen- und Behaltensregelungen geknüpft. Sobald der Erwerber eine dieser Voraussetzungen nicht mehr einhält, endet die Stundung.

24. Erbschaftsteuer: Lohnsummenregelung muss auch von kleinen Unternehmen beachtet werden

Auch kleinere Unternehmen müssen in Zukunft die Lohnsummenregelung beachten. Sie gilt jetzt für alle Unternehmen mit mehr als 5 Mitarbeitern.

Das ändert sich ab 1.7.2016

Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl zwischen 6 und 10 bzw. zwischen 11 bis 15 kommen in den Genuss geringerer Mindestlohnsummenanforderungen.

Die Mindestlohnsummen im Überblick:



Regelverschonung

Optionsverschonung

Zahl der Beschäftigten


Lohnsummenfrist

5 Jahre


Lohnsummenfrist

7 Jahre


Mindestlohnsumme

durchschnittliche Lohnsumme p.a.

Mindestlohnsumme

durchschnittliche Lohnsumme p.a.

0 bis 5

Keine Lohnsummenregelung

6 bis 10

250 %

50 %

500 %

71,43 %

11 bis 15

300 %

60 %

565 %

80,71 %

über 15

400 %

80 %

700 %

100 %


Auszubildende, Beschäftigte im Mutterschutz, Eltern in Elternzeit sowie Kranke, die Krankengeld erhalten, werden nicht in die Beschäftigtenzahl einbezogen und ihre Vergütung wird bei der Lohnsumme nicht berücksichtigt.


 

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Mit freundlichen Grüßen


Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
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